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Als Berufsbetreuer unterstütze ich Menschen, die
wegen einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung oder einer
damit zusammenhängenden Suchterkrankung ihre Angelegenheiten kurz oder
längerfristig nicht mehr selbst regeln können. Diese Menschen brauchen z.B.
Hilfe, um soziale, medizinische oder andere Einrichtungen aufzusuchen.
Die Betreuung wird vom Amtsgericht angeordnet. Das Gericht entscheidet über
die Aufgabenkreise, die der Betreuer übernimmt.
Als gesetzlicher Vertreter nehme ich die Interessen der betreuten Menschen
gegenüber Stellen und Institutionen wahr, z.B. gegenüber Gerichten,
Behörden, Banken, Vermietern, Heimen und Pflegeversicherungen. Ich führe
Telefonate und Schriftverkehr. Im Mittelpunkt betreuerischen Handelns
steht das Wohl der Betreuten. Grundsätzlich bespreche ich jede Entscheidung
mit ihnen und treffe sie im Sinne des freien Willens der Betreuten. Wo
möglich, unterstütze ich sie darin, dass ihre Selbständigkeit ganz oder
zumindest teilweise wieder hergestellt wird.
Bis 1992 konnten Erwachsene unter bestimmten Umständen entmündigt werden,
ihre gesetzliche Vertretung übernahm ein so genannter Vormund. Seit der
Betreuungsrechtsreform können Volljährige nicht mehr entmündigt werden.
Stattdessen kann das Gericht eine Betreuung anordnen. Der berufliche
Betreuer hat den Betreuten nur zu vertreten, also Entscheidungen im
Grundsatz so zu treffen, wie sie der geschäftsfähige Betreute selbst
getroffen hätte.
Was gehört nicht zu meinen Aufgaben ?
Als Betreuer bin ich nicht dafür zuständig, den Betreuten in ihrem
Haushalt zu helfen oder die Krankenpflege zu übernehmen. Soweit vom Gericht
so angeordnet, organisiere ich jedoch die notwendige Pflege oder Hilfe im
Haushalt.
Betreuung erhalten
Eine Betreuung kann grundsätzlich von jedem
Bürger beim Amtsgericht angeregt werden. Auch der/die Betroffenen selbst
kann sich ans Amtgericht wenden, um eine Betreuung zu erhalten.
In den meisten Fällen werden jedoch das Gesundheitsamt, andere Behörden,
Pflegeeinrichtung oder Angehörige tätig und regen die Einrichtung einer
Betreuung beim Amtsgericht an. Dieses prüft dann durch ärztliche
Begutachtung und eine Anhörung des/der Betroffenen, ob eine Betreuung
notwendig ist.
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